Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche von ELIA-SERVICE GmbH (im Folgenden: "ELIA" oder "Personaldienstleister" oder "Auftragnehmer") aus und im Zusammenhang mit Personalvermittlung erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ELIA-SERVICE GmbH.

1.2 Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: "Auftraggeber") werden vollständig zurückgewiesen und sind ausgeschlossen, auch wenn ELIA diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder der Auftraggeber erklärt hat, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1.3 Erhält der Auftraggeber bei Beginn der Geschäftsbeziehung zusätzlich spezielle Geschäftsbedingungen (z. B. SGA) und widersprechen diese in einzelnen Punkten den allgemeinen Bedingungen, so gelten in diesen Punkten die speziellen Bedingungen, da sie genauer geregelt sind.

1.4 Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung an, dass die von ELIA erbrachten Leistungen – insbesondere die Begleitung und Unterstützung im Auswahlprozess sowie die Such- und Vermittlungstätigkeit – für den Vertragsabschluss mit dem Bewerber / Kandidaten ursächlich sind.

2. Präambel

Folgende Vorschriften regeln die Vermittlung von Arbeitnehmern durch den Personaldienstleister. Die nachstehenden Vereinbarungen und Pflichten gelten für den Personaldienstleister, den Auftraggeber sowie für alle Personen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit dem Bewerber, Arbeitnehmer und den dazugehörigen Daten in Kontakt kommen. Diese sind ebenfalls uneingeschränkt auf die Einhaltung hinzuweisen und entsprechend zu verpflichten.

3. Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht

3.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Datenschutzvorschriften einzuhalten und deren Beachtung sicherzustellen. Diese Pflicht besteht auch nach Abschluss der Zusammenarbeit fort. Daten über offene Positionen und Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die erhaltenen Daten und Auskünfte ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

4. Haftung

4.1 ELIA haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bewerberangaben. Die bereitgestellten Informationen beruhen ausschließlich auf den Auskünften des Bewerbers selbst oder auf Angaben Dritter.

4.2 ELIA gibt keine Garantie für die Besetzung einer Position und übernimmt auch keine Gewähr, dass ein Bewerber die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erbringt. Für die Arbeit des vermittelten Bewerbers wird keine Haftung übernommen.

4.3 Die Haftung von ELIA bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen. Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit kommt eine Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Betracht; sie ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss vorhersehbar und typisch waren. Nicht betroffen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist, soweit gesetzlich erlaubt, ausgeschlossen.

4.4 Macht ein Bewerber Ansprüche wegen eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verstoßes gegen das AGG gegenüber ELIA geltend, verpflichtet sich der Auftraggeber, ELIA von sämtlichen Forderungen einschließlich der Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

5. Bewerbung

5.1 Hat sich ein von ELIA vorgestellter Bewerber bereits zuvor beim Auftraggeber beworben und ist diese Bewerbung noch aktiv, so hat der Auftraggeber ELIA hierüber innerhalb von drei Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt ELIA keine weiteren Leistungen in Bezug auf diesen Bewerber, es sei denn, der Auftraggeber weist ELIA ausdrücklich zur Fortsetzung der Tätigkeit an. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mitteilung, haftet er für den Schaden, der ELIA dadurch entsteht, dass ELIA mangels Benachrichtigung weiterhin tätig wird, mit 50 % des üblichen Honorars.

6. Kündigung

6.1 Der Personalvermittlungsvertrag ist von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich kündbar. Entscheidend für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Erklärung bei ELIA oder beim Auftraggeber.

7. Honorar und Kosten

7.1 Der Honoraranspruch von ELIA entsteht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, mit dem Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrages. Ob der Bewerber die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich erfüllt, ist hierfür nicht ausschlaggebend.

7.2 Auch nach Kündigung des Vertrages zur Personalvermittlung bleibt der Honoraranspruch von ELIA bestehen, wenn zwischen dem Auftraggeber und einem von ELIA vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung entstandenen Kosten aus vereinbarten und erbrachten Leistungen vollständig zu erstatten. Hierunter fallen auch Inserate, die vor der Kündigung beauftragt, jedoch noch nicht zur Veröffentlichung gelangt sind.

7.5 Der Rechnungsbetrag ist – sofern nicht anders vereinbart – sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der Zahlung bei ELIA an. Bleibt die Zahlung aus, tritt Verzug auch ohne vorherige Mahnung ein.

8. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

8.1 Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden.

8.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ELIA und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg.

8.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen oder Speziellen Geschäftsbedingungen lückenhaft, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässigerweise dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen und wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

Stand 14.09.2025

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